Blickwinkel · Bildung

Lernfreiheit. Konturen einer krassen Fehlinterpretation

von Prof. a. D. Dr. Heike Egner und Prof. Dr. Anke Uhlenwinkel

Was bedeutet eigentlich „Lernfreiheit“ – und wer darf sich auf sie berufen? Zwei Professorinnen decken auf, wie ein missverstandener Begriff zum Machtinstrument wurde. Ein scharfsinniger Essay über Fehlentwicklungen an Hochschulen und den Preis intellektueller Bequemlichkeit.

„Lernfreiheit“ dürfte den Wenigsten ein Begriff sein. Uns zumindest war er bislang unbekannt und das, obwohl wir beide als Professorinnen in der universitären Lehre doch unmittelbar damit zu tun gehabt haben sollten. Die Lernfreiheit lernten wir erst kürzlich in einem absurd erscheinenden Kontext kennen: 2022 erhielt ein Hochschullehrer nach einem Personalgespräch eine Ermahnung, in der ihm weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Fall angedroht wurden, dass er der von den Studenten vorgebrachten Erwartung nicht entspräche, ihre Lernfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG zu respektieren. Der Text im deutschen Grundgesetz, auf den hier hingewiesen wird, lautet: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“ Hier geht es also um Wissenschaftsfreiheit, von Lernfreiheit ist nicht die Rede. Der ermahnte Professor wurde in der Folge von der Hochschule entlassen. Für uns Grund genug, der „Lernfreiheit“ auf den Grund zu gehen und zu fragen, was damit gemeint sein soll. Was bedeutet Lernfreiheit und auf welchem Wege wurde sie zu einem vermeintlich verfassungsrechtlich garantierten Anspruch? Um dann auch noch als Grundlage für die Entlassung eines Professors zu dienen, dessen Arbeit doch gerade durch die Wissenschaftsfreiheit geschützt wird? Eine Spurensuche.

Was heißt Lernfreiheit?

Das Wort setzt sich aus zwei Begriffen zusammen – Lernen und Freiheit –, die unmittelbar an aufgeweckte, neugierige, motivierte und interessierte Schüler oder Studenten denken lassen. Wer heutige Schule und Universität kennt, ahnt, dass die dortige Situation eher selten mit dieser Art Lernfreiheit zu beschreiben ist. Weder vonseiten der Institutionen noch vonseiten der Schüler oder Studenten.

Der Blick in die Geschichte lehrt, dass die Lernfreiheit in unterschiedlichen Kontexten diskutiert wurde, was jeweils Einfluss auf die Bedeutung des Begriffs nahm. In einer sehr unmittelbaren Interpretation kann man Lernfreiheit verstehen „als ein Recht, kraft dessen die Studenten bestimmen, was ihnen zu lehren ist“ (Quelle: Zacher, Hans F. (1970): Lernfreiheit contra Lehrfreiheit? Mitteilungen des Hochschulverbandes, 106–113).

Dies entspricht auch in etwa der Auslegung der oben genannten Hochschule, die dabei offenbar vergaß (oder vielleicht sogar vergessen wollte), dass eine solche Lernfreiheit zwangsläufig in Konflikt mit der Freiheit von Forschung und Lehre gerät. Jenem Grundrecht also, dessen Materialisierung durch die Hochschulen selbst genau dadurch garantiert werden muss, indem sie den Hort bilden, an dem Art. 5 Abs. 3 GG umgesetzt wird. Aus einem Beitrag von Hans Zacher in den Mitteilungen des Hochschulverbandes erfahren wir, dass diese Konfliktlage bereits 1970 kontrovers diskutiert wurde. Er macht deutlich, dass es die Lehrfreiheit sei, die als ein Grundrecht im Grundgesetz verankert ist, während die Lernfreiheit ein überkommenes Prinzip des deutschen Hochschulrechts darstelle. Seit dieser Zeit wurden viele Versuche unternommen, den Begriff der Lernfreiheit gesetzeskonform auszulegen. In den seitdem verstrichenen gut fünfzig Jahren ohne zufriedenstellendes Ergebnis. Es folgt ein kurzer Überblick über die Diskussion.

Lernfreiheit als Ausdruck der freien Berufs- und Ausbildungswahl

Noch zu Beginn der 1970er-Jahre wurde die Lernfreiheit nicht aus der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) hergeleitet, sondern aus der Freiheit der Berufs- und Ausbildungswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1): „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“ Die Lernfreiheit eines Studenten wurde auf dieser Grundlage darin gesehen, dass er, wenn er sich für ein Studium entschieden hatte, frei wählen durfte, welche Veranstaltungen er besucht. Diese Freiheit bezog auch Veranstaltungen ein, die nicht unmittelbar sein Studienfach betrafen. So sollte beispielsweise ein BWLer auch Vorlesungen der Slawistik besuchen dürfen. Lernfreiheit bedeutet somit die Freiheit, sich individuell in der gewünschten Breite bilden zu dürfen.

Lernfreiheit aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleitet

Art. 5 Abs. 3 GG ist ein Jedermannsrecht: Jeder, der Wissenschaft betreibt, kann für sich die Freiheit von Wissenschaft und Forschung in Anspruch nehmen. Insofern gilt diese Freiheit selbstredend auch für Studenten. Das Bundesverfassungsgericht stellt in einem Urteil von 1980 fest: „Der Student ist jedenfalls kein Schüler und nicht bloßes Objekt der Wissenschaftsvermittlung, sondern er soll ein selbständig mitarbeitendes, an der wissenschaftlichen Erörterung beteiligtes Mitglied der Hochschule sein; das Studium an der Universität ist auf aktive Teilnahme am Wissenschaftsprozeß hin angelegt“. Insoweit also, wie der Student Wissenschaft betreibt, kann er auch die Wissenschaftsfreiheit für sich beanspruchen. Dieses Verständnis verweist auf die Tradition der Universität im Sinne des Bildungsideals von Wilhelm von Humboldt: Lehren und Lernen, Lehrender und Lernender stehen in einer wechselseitigen Abhängigkeit (Quelle: Schelsky, Helmut (1963): Einsamkeit und Freiheit. Idee und Gestalt der deutschen Universität und ihrer Reformen. Reinbek bei Hamburg: Rowohlt). Lernfreiheit bedeutet hier insbesondere, dass Studenten das Recht darauf haben, sich an Lehrveranstaltungen aktiv, das heißt: mit ihrer eigenen Meinung zu beteiligen und diese diskursiv zu verteidigen. In diesem Sinne geht die Lernfreiheit „als die Freiheit der Studierenden wie der Lehrenden zur gemeinsamen Erkenntnissuche und Beteiligung an der Wissenschaft als immer unabgeschlossenem Prozess der Lehrfreiheit voran“ (Quelle: Huber, Ludwig (2016): Lernfreiheit, Lehrfreiheit und Anwesenheitspflicht. Die Hochschule. Journal für Wissenschaft und Bildung, 81–93).

Wissenschaft braucht Zumutung, nicht Komfort

Lernfreiheit bei Anwesenheitspflicht

Seit Beginn der 2000er-Jahre wird Lernfreiheit in einem anderen Kontext diskutiert: Mit der Reform der Hochschulen gingen viele Universitäten dazu über, eine Anwesenheitspflicht für ihre Lehrveranstaltungen zu fordern. Das heißt im Umkehrschluss: Der Student darf jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Sitzungen fehlen. Hiergegen erhob sich Protest. Das Argument: Es müsse dem Studenten freigestellt sein, ob er einen bestimmten Inhalt mit Hilfe einer Vorlesung oder alternativ mit Hilfe eines Buches oder eines Internetangebots lernen wolle. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung stand somit nicht das Was, sondern das Wie des Lernens. Die Frage nach dem Wie kann durchaus relevant sein. Insbesondere leistungsstarke Studenten können von einem Mehr an Selbstbestimmung profitieren, wollen es oft aber gar nicht annehmen, weil sie auch von schlechten Vorlesungen lernen können. Frei nach dem Motto: „Ich hatte schlechte Lehrer. Das war eine gute Schule“ (Arnfried Astel). Die Forderung nach der Aussetzung einer Anwesenheitspflicht kommt eher von leistungsschwächeren Studenten, denen mit der Möglichkeit zur Abwesenheit aber oft nicht geholfen ist. Gerade sie brauchen die Anleitung durch Lehrende, die sich im Fach auskennen. Maßnahmen der Anwesenheitsverpflichtung und -kontrolle führen bei ihnen dazu, dass sich ihre Leistung erhöht.

Lernfreiheit bei Kundenorientierung der Hochschulen

Nachdem im Anschluss an diese Debatte für einen größeren Teil der universitären Veranstaltungen ein Verbot der Anwesenheitspflicht beschlossen wurde, erschien ein neues Konzept auf dem Plan: die Kundenorientierung. Passend zur sogenannten unternehmerischen Universität sollten Studenten fortan von den Lehrenden als ihre Kunden betrachtet werden, denen ein attraktives Angebot zu machen sei. Um die nun nicht mehr zur Anwesenheit verpflichteten Studenten sollten die Hochschullehrer jetzt werben . Die Vorstellung des Studenten als Kunden der Hochschulen hat zwei Schwächen: Zum einen kann der Student als Nachfrager von wissenschaftlichem Wissen nicht mehr in den Genuss der in Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit kommen, da er sich nicht mehr wissenschaftlich, sondern nur noch konsumtiv betätigt . Zum anderen impliziert das Bild vom Kunden von Wissenschaft ein Lernverständnis, das dem ansonsten auch von Studenten oft kritisierten Nürnberger Trichter entspricht: Der Lehrende trichtert dem Lernenden das Wissen ein. Der Lernende wird dabei als passiver Empfänger von Inhalten aufgefasst. Dass Lernen so nicht funktioniert, ist mittlerweile (fast) jedem klar. Nichtsdestotrotz wurde dies erst kürzlich gesetzlich verankert: „Die Hochschulen sind dem Studienerfolg verpflichtet“ (Quelle: Hochschulzukunftsgesetz NRW § 58, 2014).

Lernfreiheit als Instrument der Cancel Culture

Dies ist die Situation, in der die Ermahnung (und nachfolgende Entlassung) des Hochschullehrers stattfand. Der Professor hatte in einem Seminar Literatur als Grundlage für die Diskussion vorgegeben, die einige Studenten nicht lesen und auch nicht diskutieren wollten. Es ging um die damals aktuelle Corona-Pandemie, die Texte behandelten die Bedeutung von Freiheitsrechten am Beispiel der Problematik einer Impfpflicht und die Diskriminierung einzelner gesellschaftlicher Gruppen am Beispiel Ungeimpfter mittels 2G. Zwei Studenten beschwerten sich darüber, dass der Dozent das Thema behandelt habe, obwohl sie ihm deutlich gemacht hätten, dass sie darüber nicht reden wollten. Die Hochschulleitung übernahm die Beschwerden kritiklos und setzte als Sanktion die Ermahnung des Professors.

Lernfreiheit ist keine Freiheit von Lernen

Eine so verstandene Lernfreiheit verunmöglicht universitäre Lehre. Es ist legitim, dass Studenten davor bewahrt werden möchten, sich mit Inhalten auseinandersetzen zu müssen, die ihnen unangenehm sind oder die ihr Weltbild infrage stellen könnten. Diese Zwangslage ließe sich unterschiedlich lösen: Durch diskursive Auseinandersetzung (d. h. mittels Argumenten) über Inhalte der Veranstaltung mit dem Lehrenden im Seminarraum (das wäre der Situation an einer Hochschule angemessen; das bloße Sagen, dass man etwas nicht mag, ist in diesem Kontext nicht ausreichend). Oder durch Fernbleiben von der Lehrveranstaltung – ein Studium ist immerhin keine Pflicht und zudem immer mit dem Risiko behaftet, dass sich das Denken durch die Auseinandersetzung mit bisher unbekannten Inhalten verändert.

Auch die Beschwerde über das Seminar mag ein Weg sein, der versucht werden kann, ist aber immer mit dem Makel behaftet, dass, was dem einen Studenten nicht gefällt, dem anderen gefällt. Greift eine Hochschulleitung dennoch derartige Einzelbeschwerden auf, verallgemeinert diese und begründet die Sanktionierung des Professors damit, dann stellt dies eine Form der Cancel Culture dar. Eine solch verstandene Lernfreiheit wäre in letzter Konsequenz dann tatsächlich eine Freiheit von Lernen. In ihrer institutionalisierten Form impliziert diese Freiheit von Lernen ein „Recht auf Zertifikat“ ohne jede Gegenleistung, wenn nur das gelehrt werden darf, was der Student sowieso schon weiß.

Was bedeutet Lernen?

Dies führt zu der Frage, was Lernen eigentlich ist. Dazu gibt es viele unterschiedliche Definitionen. Aus pädagogischer Sicht geht es um die „Verbesserung oder den Neuerwerb von Verhaltens- und Leistungsformen und ihren Inhalten“ (Quelle: Roth, Heinrich (1957): Pädagogische Psychologie des Lehrens und Lernens. Hannover: Schroedel), wobei dies nur die Oberfläche darstellt. Ihnen vorausgehen die „seelischen Funktionen des Wahrnehmens und Denkens, des Fühlens und Wissens, des Strebens und Wollens, also eine Veränderung der inneren Fähigkeiten und Kräfte, aber auch der durch diese Fähigkeiten und Kräfte aufgebauten inneren Wissens-, Gesinnungs- und Interessensbestände des Menschen“ (Quelle: Roth, Heinrich (1957): Pädagogische Psychologie des Lehrens und Lernens. Hannover: Schroedel).

Aus dem Zugewinn durch Lernen soll eine Veränderung des Verhaltensrepertoires folgen: Menschen, die etwas gelernt haben, können dieses Wissen in verschiedensten Situationen anwenden. Ob und wie sie ihre Kenntnisse anwenden, hängt dabei sowohl von den jeweiligen äußeren Umständen als auch von ihrem persönlichen Befinden ab. Ob jemand etwas gelernt hat, ob er also kompetent ist, lässt sich an der äußeren Performanz nur schwer erkennen.

Gerade deswegen ist Lernen aber auch immer eine individuelle Leistung. Institutionen und Lehrende können dieses Lernen fördern, aber sie können es weder auf Knopfdruck herstellen (schon gar nicht für einen Lernenden, der als „Kunde“ verstanden werden soll), noch können sie eine Freiheit von Lernen als institutionelle Aufgabe sehen. Sie können lediglich die Freiheit zum Lernen zu garantieren versuchen.

Eine Lernfreiheit, wie sie von der Hochschulleitung gegen den Professor ins Feld geführt wurde, widerspricht jedem Verständnis von Lernen. Sie ist vielmehr eine Bankrotterklärung der Hochschule.

Zur Person

Prof. a. D. Dr. Heike Egner ist freie Wissenschaftlerin, Mediatorin und Mentorin. Sie absolvierte ein Studium der Publizistik, Politikwissenschaft und Geographie in Mainz, wo auch ihre Promotion und Habilitation in Geographie erfolgten. Sie besetzte Vertretungs- und Gastprofessuren in Frankfurt am Main, Kassel, München, Wien und Innsbruck. Von 2010 bis 2018 war sie Universitätsprofessorin für Geographie und Regionalforschung an der Universität Klagenfurt. https://www.heike-egner.net Prof. Dr. Anke Uhlenwinkel ist seit 2021 Professorin für die Didaktik der Geographie und Wirtschaftskunde an der Paris-Lodron-Universität Salzburg. Sie absolvierte ein Studium der Geographie, Anglistik, Politik und Pädagogik an der Georg-August-Universität Göttingen. Ihre Promotion und Habilitation erfolgten an der Universität Bremen. Von 2008 bis 2013 hatte sie eine Professur für Geographiedidaktik an der Universität Potsdam inne.

← Zurück zu allen Blickwinkeln